Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 118

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen an unsere unternehmerischen Kunden ausschließlich. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware, erkennt der Kunde diese Bedingungen an. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Vertragsabschluss, Preise

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung angenommen.

Unsere Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – netto (ohne Mehrwertsteuer) ab Werk bzw. Lager, exkl. Verpackung.

Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabattes).

Der Mindest-Rechnungsbetrag (Netto-Warenwert) beträgt Euro 200,-. Bei Unterschreiten wird von uns ein nach billigem Ermessen festzulegender Mindermengenzuschlag von bis zu Euro 25,- erhoben. Die Rücknahme von Waren ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung möglich. Rücksendungen an unser Lager oder unser Werk erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden. Für Rücknahmen wird eine Aufwandsentschädigung berechnet. Gutschriften erfolgen ausschließlich zur Verrechnung mit zukünftigen Geschäften.

3. Technische Unterlagen, Muster, Werkzeuge und Formen, Schutzrechte Dritter

Technische Unterlagen (Planungs- und Anwendungsvorschläge, Entwürfe, Zeichnungen o.ä. Unterlagen), die von uns geschaffen wurden, sowie Muster, Werkzeuge oder Formen, die von uns hergestellt oder erworben werden, verbleiben in unserem Eigentum, auch wenn der Kunde an den Kosten beteiligt wurde. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir haben zuvor unsere schriftliche Zustimmung erteilt.

Sofern wir Erzeugnisse nach Zeichnungen, Modellen, sonstigen technischen Unterlagen oder Mustern fertigen, die uns der Kunde zur Verfügung stellt, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns insoweit von Forderungen Dritter frei.

4. Lieferung und Gefahrübergang; höhere Gewalt; Vorbehalt der Selbstbelieferung

Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt.

Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden unfrei ab Werk bzw. Lager (EXW Incoterms 2010). Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Kunden abgeschlossen.

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

Bei höherer Gewalt (z.B. Krieg, Blockade, Naturkatastrophen, Aufruhr, Streik, Betriebsstörungen bei uns oder unseren Vorlieferanten und Transport-Störungen) und behördlichen Maßnahmen sowie allen anderen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, über die wir dem Kunden – soweit möglich – Nachricht geben werden, sind wir berechtigt, die Lieferfrist in angemessenem Umfang zu verlängern, ohne dass sich für den Kunden hieraus Schadensersatzansprüche ergeben.

Außer bei Fixgeschäften ist der Kunde bei Überschreitung der Lieferfristen zum Rücktritt nur nach Bestimmung einer angemessenen Frist von mindestens 4 Wochen berechtigt.

Rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5.   Montage- und Reparaturleistungen
Sind bei uns Montageleistungen oder Reparaturarbeiten beauftragt, so gelten ergänzend unsere  besonderen Vertragsbedingungen für Montage- und Reparaturarbeiten.
 
6.   Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Für die Erstellung einer Mahnung berechnen wir eine Mahngebühr von mindestens 5,00 €. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Ist die Fälligkeit unserer Forderung von der Lieferung an den Kunden abhängig und der Versand oder die Übergabe verzögert sich durch einen Umstand, dessen Ursache beim Kunden liegt, so wird die Forderung an dem Tag fällig, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
Alle Zahlungen haben für uns kostenfrei auf das von uns angegebene inländische Bankkonto zu erfolgen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche entweder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) zu den von uns geltend gemachten Ansprüchen stehen oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von  uns anerkannt sind. Zudem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
7.   Mängelgewährleistung, Rügeobliegenheit
Angaben in Zeichnungen, Datenblättern, Katalogen und Angeboten dienen nur der Beschreibung und Kennzeichnung der Ware und stellen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne der §§ 443, 444 BGB dar. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche  gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den  sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferungs- und  Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen  den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
Für Beratung und die Erteilung von technischen Auskünften haften wir nach Maßgabe der Nr. 8.
Der Kunde hat eingehende Waren und Werke unverzüglich zu untersuchen und sich dabei oder später zeigende Mängel nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese kaufmännische Rügeobliegenheit nach § 377 HGB gilt entsprechend auch für Werkverträge. Der Kunde hat auch einen Mangelverdacht unverzüglich anzuzeigen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung – soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die Verjährungsfristen im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB  bleiben von dieser Regelung unberührt. Mängelbasierende Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung wesentlicher  Vertragspflichten werden hierdurch nicht beschränkt. Auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach Produkthaftungsrecht werden hierdurch nicht berührt.
Die beanstandete Ware ist uns zur Überprüfung zurückzusenden.
Im Fall des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verhalten.
Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Kunde nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware oder Muster zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Kunden wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Mängelrechte stehen dem Kunden nicht zu, wenn ohne unsere Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware  vorgenommen wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde – unter den weiteren Voraussetzungen des § 377  Handelsgesetzbuch  –  zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 478, 479 BGB) berechtigt, jedoch stehen dem Kunden etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe von Nr. 8 zu.
 
8.   Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher  Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Die vorstehend aufgeführten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigen eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
9.   Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen,  auch der Saldoforderung aus einem etwaigen Kontokorrent, unser Eigentum.
Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
b) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
c) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht  in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
d) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
e) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
f) Dem Kunden steht ein Freigabeanspruch zu, wenn der realisierbare Wert des Vorbehaltseigentums und der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen 110 % des Nennwerts der gesicherten Forderungen erreicht oder der 0 % des Nennwerts der Forderungen beträgt.
 
10. Schutzrechte
Wir stehen nach Maßgabe dieser Nr. 10 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder  Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Nr. 8 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Nr. 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
 
11. Lizenzgebungsverfahren
Soweit die Lieferung von Software zum Auftragsgegenstand gehört, räumen wir dem Kunden ein nicht exklusives, persönliches  und  nicht  übertragbares  Recht,  die  mit  den  gelieferten  Produkten in  Zusammenhang  stehenden Rechte in dem Rahmen, wie es in der Vereinbarung spezifiziert ist, zu nutzen. Mit dem Nutzungsrecht ist keinerlei Übertragung des entsprechenden geistigen Eigentumrechtes verbunden.
Die gelieferte Software und das zur Verfügung gestellte technische Wissen dürfen nur in dem vereinbarten Umfang genutzt werden. Software darf nicht unbefugt kopiert oder ohne unsere  ausdrückliche Zustimmung übertragen werden.
Der Quellcode der zur Verfügung gestellten Software darf vom Kunden niemals untersucht oder geöffnet werden. Sollten wir in außergewöhnlichen Fällen den Zugriff auf den Quellcode genehmigen, ist dies mit dem Anerkenntnis von besonderen Schutzbestimmungen verbunden. Der Kunde ist in keinem Fall berechtigt, Backupkopien oder sonstige Sicherungsdateien des Quellcodes zu erstellen.
 
12. Anwendbares Recht, Datenschutz, Gerichtsstand, Sonstiges
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG). Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen. Die Vertragsparteien verpflichten sich,  alle  datenschutzrechtlich relevanten Bestimungen, z.B. der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes, einzuhalten.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung einschließlich aller Ansprüche aus Schecks und Wechseln ist Hamburg.
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen sowie dieser Bedingungen als Ganzes nicht.  Anstelle der unwirksamen Bestimmung bzw. des Teils der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragsparteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils einer Bestimmung möglichst nahe kommt.
Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung des Vertragsverhältnisses unterliegen der Textform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformklausel.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.  Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber solchen Personen, die zur Kenntnisnahme befugt und gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, oder soweit sie der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegensteht oder die andere Partei der Offenlegung zugestimmt hat.
 

Besondere Vertragsbedingungen für Montage- und Reparaturarbeiten

Sind bei uns Montageleistungen oder Reparaturarbeiten beauftragt, so gelten neben unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen die nachfolgenden  besonderen  Vertragsbestimmungen  für  Montage- und Reparatur- arbeiten. Bei Widersprüchen haben die besonderen Vertragsbedingungen gegenüber den Liefer- und Zahlungsbedingungen Vorrang.
 
I. Allgemeines
Es gelten die im Angebot genannten Verrechnungssätze für unser Montage- und Servicepersonal. Fahrtzeiten unseres Personals werden ebenfalls mit den vereinbarten Verrechnungssätzen in Rechnung gestellt. Zusätzlich berechnen wir für den Einsatz unserer Fahrzeuge Kilometerpauschalen. Der Kunde trägt die erforderlichen Kosten der Unterbringung unseres Personals. Sollte in der Nähe der Montage- stelle eine Unterbringung nicht möglich sein, berechnen wir zusätzlich entstehende Kosten.
 
II. Mitwirkungspflicht des Kunden
a) Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasser- oder ähnlicher  Leitungen und spezieller Unfallverhütungsvorschriften zu machen.
 
b) Der Kunde stellt nach vorheriger Abstimmung auf seine Kosten und Risiko folgendes zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung:

(1) Fach- und Hilfskräfte einschließlich derer Werkzeuge und Materialien
(2) Energie und Wasser  einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur  Verwendungsstelle sowie Heizung und ausreichende Belüftung.
(3) Eine geeignete und ausreichend gesicherte Aufbewahrungsstelle für Materialien, Werkzeuge und Ausrüstung.
(4) Zugang zu Sozial- und Aufenthaltsräumen für unser Personal in angemessener Nähe zur Einsatzstelle.
(5) Besondere Schutzvorrichtungen die aufgrund spezieller örtlicher Vorschriften erforderlich sind.

c) Der Kunde ist für die rechtzeitige und korrekte Durchführung sämtlicher baulicher Maßnahmen, die Voraussetzung für die reibungs- und ordnungsgemäße Ausführung der bei uns beauftragten Leistungen sind, insbesondere Arbeiten an Fundamenten und tragenden Gebäudeteilen, verantwortlich.

III. Gefahrübergang
Wird durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, der Beginn der Montage um mehr als 14 Tage verzögert oder die Montage um mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen und Lieferungen für die Dauer der Verzögerung bzw. der Unterbrechung auf den Besteller über. Schäden, die durch höhere Gewalt (z. B. Blitzschaden und Hochwasser) während der Bauzeit entstehen, trägt der Besteller.

IV. Abrechnung
a) Montage-  und  Reparaturarbeiten  werden  nach  Zeit  und  Aufwand  berechnet  soweit  keine Abrechnung  zu Pauschalpreisen vereinbart ist.
b) Verzögert sich die Montage, Inbetriebsetzung oder Übernahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so werden Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen berechnet. Hat der Kunde die Verzögerung zu vertreten, so sind wir berechtigt, auch die Übrigen durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten, insbesondere eventuell erhöhte Personalkosten oder Arbeitszeitzuschläge zu berechnen.
c) Sind aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,  Arbeiten zu ungünstigen Arbeitszeiten oder unter Arbeitsbedingungen auszuführen, die von den im Vertrag vorausgesetzten Arbeitsbedingungen abweichen, so hat der Kunde entsprechenden Mehraufwand und Erschwerniszuschläge zu bezahlen.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die geleisteten Arbeitszeiten und Tätigkeiten auf den von unserem Personal vorgelegten Abrechnungsformularen täglich zu bestätigen
 
V. Außervertragliche Arbeiten
Außervertragliche Arbeiten auf Baustellen sind Leistungen, die in dem Hauptauftrag nicht enthalten sind, die aber auf Wunsch des Kunden, aufgrund sich im Laufe der Tätigkeit ergebender Änderungen oder zur Erreichung des vereinbarten  Erfolgs  bestehender  Notwendigkeiten  ausgeführt  werden.  Vor  Ausführung  der  Arbeiten  soll  eine schriftliche  (Textform  ist  auch  ausreichend)  Vereinbarung  über  die  außervertraglichen  Arbeiten  und  deren Vergütung getroffen werden. Auf schriftliches (bzw. Textform) Verlangen des Kunden werden wir die Leistungen auch  ohne Vergütungsvereinbarung  ausführen.  Uns  steht  aber  ein  Leistungsverweigerungsrecht  zu,  wenn der Kunde die Vereinbarung ohne sachlichen Grund ernsthaft und endgültig verweigert oder der Anspruch rechtskräftig festgestellt ist. Ein schriftliches (bzw. Textform) Verlangen des Kunden ist aber nicht Voraussetzung für unseren Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
Außervertragliche Arbeiten werden nach den gleichen Grundsätzen wie die vertraglichen Arbeiten abgerechnet. Sofern sich durch die Ausführung von außervertraglichen Arbeiten Mehraufwand bei der Ausführung der vertraglichen Arbeiten ergibt, wird dieser zusätzlich berechnet.

VI. Sonstiges
Die Dauer der normalen Arbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Das Montagepersonal passt sich – soweit möglich – der beim Kunden geltenden Arbeitszeitregelung an. Werden Abweichungen von der Normalarbeitszeit erforderlich oder vom Kunden verlangt, so ist dieser verpflichtet, bei der Einholung der behördlichen Genehmigungen mitzuwirken.

VII. Abnahme
Die Arbeiten sind vom Kunden binnen 5 Werktagen nach Fertigstellung abzunehmen.

 

Spraying Systems Deutschland GmbH
Tempowerkring 1b
D – 21079 Hamburg
Tel.: +49 (0)40 766 001-0
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